Haus- und Nutzungsordnung

Haus- und Nutzungsordnung „Haus der Begegnung“

§ 1 Vorwort

1.1. Das „Haus der Begegnung“ ist ein Ort der Begegnung, der Kommunikation und Interaktion und ein Ort der sozialen Integration. Es Es versteht sich als Mehrgenerationenhauses und als Zentrum eines Netzwerkes, der Stadtteilkonferenz „Lebendiges Erbach“. Es ist seit dem 01.01.2007 als Mehrgenerationenhaus im Rahmen des gleichnamigen Bundesförder-programms anerkannt.

1. 2. Das Angebot des Hauses der Begegnung richtet sich vornehmlich an die Bewohnerinnen und Bewohner der Stadtteile Erbach und Reiskirchen mit einem besonderen Schwerpunkt auf dem Gebiet des Berliner Wohnparks.

1.3. Das Angebot richtet sich an alle Generationen und Kulturen und fördert mit seinen Angeboten den generationsübergreifenden und interkulturellen Dialog.

1.4. Trägerin des Hauses ist die Arbeiterwohlfahrt Landesverband Saarland e.V. Sie wird von einer Steuerungsgruppe unterstützt, der neben der Arbeiterwohlfahrt der Caritasverband der Diozöse Speyer e.V., die Diakonie Pfalz und die Stadtteilkonferenz „Lebendiges Erbach“ e.V. als stimmberechtigte Mitglieder, sowie Vertreterinnen und Vertreter der Kreis- und Universitätsstadt Homburg und des Saarpfalz-Kreises, der/ die Quartiersmanager*in und der/die Vorsitzende des Hausbeirates als beratende Mitglieder angehören.

§ 2 Haftung, Schäden, Schadenersatz

2.1.      Für alle Schäden, die im Rahmen der Benutzung am Gebäude oder an den Einrichtungsgegenständen entstehen, haftet der jeweilige Veranstalter/ Nutzer. Er haftet auch für Schadenersatzansprüche der Besucherinnen und Besucher.

2.2.      Die Veranstalter/ Nutzer haben festgestellte oder verursachte Schäden unverzüglich zu melden. Verursachte Schäden werden dem/der Verursachern in Rechnung gestellt. Der Abschluss einer privaten Haftpflichtversicherung wird daher empfohlen.

2.3.      Für Schäden, aber auch Verschmutzungen, die über die normale Abnutzung hinausgehen und im Zuge der aus diesem Vertrag geregelten Benutzung entstanden sind, haften die Veranstalter/ Nutzer. Der Eigentümer ist berechtigt, die Beseitigung solcher Schäden auf Kosten der Veranstalter/ Nutzer vorzunehmen. Daraus entstandene Reinigungs-, Wartungs-Entsorgungs- oder Instandsetzungsarbeiten werden den Veranstaltern/ Nutzern in Rechnung gestellt und sind von diesen zu begleichen. Die hinterlegte Kaution wird dabei mit der Schadenssumme verrechnet.

 

§ 3 Ordnung und Nutzerverhalten

3.1.      Die Veranstalter haben dafür Sorge zu tragen, dass während des Betriebs bzw. der Veranstaltung Ruhe und Ordnung gewahrt bleiben. Sie haben dafür zu sorgen, dass nach 22.00 Uhr außerhalb des Gebäudes die Nachtruhe eingehalten wird. Fenster und Türen sind geschlossen zu halten. Besucher, die die Veranstaltung verlassen, sind darauf hinzuweisen, Lärmbelästigung durch Gespräche, Türenschlagen etc. zu vermeiden.

3.2.      Die Veranstalter verpflichten sich, die Vorschriften des Gaststätten- und Lebensmittelrecht sowie des Jugend- und Brandschutzes zu beachten. Bei Veranstaltungen für und mit Minderjährigen sind zudem die Regeln der Aufsichtspflicht einzuhalten.

3.3.      Im gesamten Gebäude sind Feuer, Rauchen und offenes Licht verboten. Die gilt auch für die Verwendung von Kerzen bei Feiern und Veranstaltungen. Durch Glas geschützte Teelichter und Brandpaste bei Warmhaltebehältern mit Verwendung von speziellen Brandschutzplatten

3.4.      Das Abbrennen von Feuerwerk im Außenbereich bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung durch das Ordnungsamt der Kreisstadt Homburg.

3.5.      Das Inventar ist pfleglich zu behandeln. Dekorationen und besondere Aufbauten bedürfen einer gesonderten Genehmigung.

 

§ 4 Übergabe, Nutzung und Belegung einzelner Räume

4.1.      Bei Privatveranstaltungen wird im Vorfeld und nach Abschluss der Veranstaltung ein Übergabe- und Abnahmetermin vereinbart und jeweils ein Übergabe- und Abnahmeprotokoll erstellt.

4.2.      Die Veranstalter dürfen die festgelegte Obergrenze der Besucherzahl nicht überschreiten. Diese sind:

  • Mehrzweckraum:
    1. bestuhlt ohne Bühne: max. 100 Personen
    2. bestuhlt mit Bühne: max. 90 Personen
    3. mit Tischen ohne Bühne: max. 80 Personen
    4. mit Tischen und Bühne: max. 60 Personen
    5. ohne Bestuhlung mit Bühne: max. 120 Personen
    6. ohne Bestuhlung: max. 150 Personen
  • Bistro: 25 Personen
  • Gruppenraum: 15 Personen

Die Schlüsselübergabe erfolgt bei Zahlung der Kaution.

4.4.      Die Veranstalter verpflichten sich, das Auf- und Abstuhlen vorzunehmen und die Räume besenrein zu hinterlassen. Bei einer notwendigen Nachbesserung kommen die Veranstalter/ Nutzer für die Kosten auf.

4.5.      Anfallender Rest- und Biomüll sind vor Verlassen des Hauses in die entsprechenden Behältnisse des Hauses zu entsorgen.

4.6.      Papier-, Glas- und Recycling-Müll (Gelber Sack) müssen von den Veranstaltern/Nutzern mitgenommen und selbst entsorgt werden.

 

§ 5 Sicherung des Hauses

5.1.      Beim Verlassen des Hauses ist dafür zu sorgen, dass alle Fenster und Türen geschlossen sind.

5.2.      Für Schäden und Kosten, die in Folge von Nichtbeachtung entstehen, haftet der Veranstalter/ Nutzer.

 

§ 6 Gebühren und Kaution

6.1.      Die Höhe der Gebühren und der Kaution sind der Gebührenordnung zu entnehmen.

6.2.      Für in Anspruch genommene Dienstleistungen sowie für die Nutzung vorhandener technischer Geräte fallen zusätzliche Gebühren an, die auch der Gebührenordnung zu entnehmen sind.

6.3.      Bei Absage der Veranstaltung werden Ausfallgebühren fällig, die nach Kurzfristigkeit der Absage gestaffelt sind. Die Staffelung ist ebenfalls in der Gebührenordnung geregelt.

 

§ 7 Küchen-, Bistro-, Bühnenbenutzung, Außenmöblierung und technische Geräte

7.1.      In Küche und Bistro stehen Elektrogeräte zur Kühlung von Essen und Trinken bereit.

7.2.      Die Gewerbespülmaschine darf nur nach vorheriger Einweisung benutzt werden. Für Schäden durch unsachgemäße Bedienung           haftet der Nutzer.

7.3.      Sofern Außenmöblierung eingesetzt wurde, muss sie nach Ende der Veranstaltung im Haus verwahrt werden.

7.4.      Die Nutzung vorhandener technischer Geräte und der Bühne bedarf einer gesonderten Absprache.

 

§ 8 Anerkennung und Sanktionen bei Zuwiderhandlungen

8.1.      Mit Abschluss des Mietvertrages erkennen die Veranstalter die Haus- und Nutzungsordnung an und verpflichten sich zur Einhaltung.

8.2.      Bei Zuwiderhandlungen gegen die Haus- und Nutzungsordnung kann die Arbeiterwohlfahrt Landesverband Saarland e.V. als Träger des Hauses Sanktionen aussprechen, die bis zu einem vorübergehenden oder dauerhaften Ausschluss von der Nutzung des Hauses führen können.

 

§ 9 Inkrafttreten

9.1.      Diese Haus und Nutzungsordnung ersetzt die Fassung vom 09.02.2006 und tritt am 01.01.2019 in Kraft.

9.2.      Änderungen bedürfen der Zustimmung der Steuerungsgruppe des Hauses der Begegnung.

 

 

Homburg, 01.01.2019